für meldepflichtige Personen Vorbemerkung Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz - BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). 2 Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des … für meldepflichtige Personen Vorbemerkung Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wo-chen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Absatz 1 Bundes-meldegesetz - BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters er-forderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Verwalter) der meldepflichtigen Person (Mieter) den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen. (2) 1 Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. (3) Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten: 1. Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Absatz 1 Bun-desmeldegesetz - BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). (2) Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen. 3 IfSG). für meldepflichtige Personen Vorbemerkung Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz - BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des meldepflichtige Personen Vorbemerkung Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz -BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). für meldepflichtige Personen Vorbemerkung Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Absatz 1 Bun-desmeldegesetz - BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Der Vermieter ist als Wohnungsgeber verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung der meldepflichtigen Person (Mieter) mitzuwirken. nung einer weiteren Person zum selbständigen Gebrauch überlässt. Wer eine eigene Wohnung bezieht, also selbst Eigentümerin oder Eigentümer ist, gibt eine solche Erklärung für sich selbst ab. für meldepflichtige Personen Vorbemerkung Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz - BMG) und die zur ordnungsgemä-ßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG).